181 213 Saar gestern in Jägersfreude

  • Hallo zusammen,

    ich schließe mich der Meinung von Christian an und möchte auf den Eintrag der Web-Seite von SEL hinweisen, in der steht:

    Zitat:

    181 204-9, 181 213-0 + 181 215-5

    Die Lokomotiven der Baureihe 181 werden derzeit wieder in Betrieb genommen und sollen mit KV-Zügen zwischen Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen zum Einsatz kommen, auch ein Einsatz im grenzüberschreitenden Verkehr nach Frankreich und Charterverkehre sind angedacht.

    (Zitat Ende)

    aus: https://sel-eisenbahn.de/lokomotiven/


    Auf der Seite der 181er von SEL befindet sich auch ein Datenblatt der 181-204, in dem auf die verfügbaren Loks 181-204, 213 und 215 zur Vermietung hingewiesen wird.

    Daher gehe ich davon aus, dass alle drei wieder passend mit HU versehen und in den Dienst gelangen werden.

    Gruß Thomas.

  • Als Fan der BR 181.2 drücke ich uns allen den Daumen, dass die Loks noch lange (betriebsfähig) erhalten beleiben !

    Und SEL wünsche ich dafür gutes Gelingen, denn es ist aus meiner Sicht aus technischen Gründen kein einfaches Unterfangen. Es handelt sich nämlich um eine Interims-Technologie mit Thyristoren, welche man zeitlich zwischen der Amplitudensteuerung (mit Schaltwerk, z.B. BR 110, 140, 141) und der Drehstromtechnik (BR 120, 401) ansiedeln kann.

    Und die Fa. AEG ist auch längst Geschichte....

    Einen schönen (Rest-)Feiertag wünscht

    Harald

  • Auf DSO war Folgendes Zu Lesen

    [ASAG] Sagehorn: 181 213 mit einer DE18 und einem Wagen Richtung Hamburg (RT, 29.04.2020, 12:31)


    Hallole!


    Dieselheizer schrieb:

    > HU ist (noch) nicht notwendig, da zwischenzeitlich abgestellt ("z-gestellt"). Diese Zeit wird dann drauf addiert.


    Die EBO sagt dazu:

    §32 (3)

    > Art, Umfang und Häufigkeit der Untersuchung nach Absatz 2 haben sich nach Zustand und Umfang der Nutzung der Eisenbahnfahrzeuge zu richten. Soweit für die Instandhaltung von Eisenbahnfahrzeugen keine Instandhaltungsstellen-Bescheinigung erforderlich ist oder die für die Instandhaltung zuständige Stelle keine anderweitigen Vorgaben für die Instandhaltung getroffen hat, soll eine Untersuchung mindestens alle sechs Jahre durchgeführt werden. Die Frist zwischen zwei aufeinanderfolgenden Untersuchungen darf in diesen Fällen mehrmals bis zu einem Jahr auf höchstens acht Jahre verlängert werden, wenn festgestellt ist, dass der Zustand des Fahrzeugs dies zulässt.


    Nur der unterstrichene Teil lässt die Abweichung von den 8 Jahren zu.


    Gruß

    Dirk

    The Show must go on:)

  • Alien1964 1. Mai 2020 um 21:25

    Hat den Titel des Themas von „Gestern in Jägersfreude“ zu „181 213 Saar gestern in Jägersfreude“ geändert.